Alle Anforderungen an den Funkenschutz.
Um den Fußboden vor Funken und herabfallender, heißer Asche zu schützen, muss der Boden rund um einen Kaminofen geschützt werden. Dies geschieht mit Bodenplatten, Vorlegeplatten beziehungsweise Funkenschutzplatten.
Eine feuerfeste Unterlage schützt den Fußboden rund um einen Kaminofen vor fliegenden Funken oder herabfallender Asche. Diese Sicherheitsplatten lassen sich unter zahlreichen Bezeichnungen finden. Sie werden als Bodenplatten, Vorlegeplatten und Funkenschutzplatten bezeichnet. Sie sind in unzähligen Formen, Materialien und Farben erhältlich: als Quadrat, Fünfeck, Viertelkreis, Sechseck, Ellipse, Rundbogen, Kreisabschnitt, Halbkreis und in vielen weiteren Formen. Sie werden aus Sicherheitsglas, Stahlblech, Marmor, Schiefer, Stein oder aus Fliesen hergestellt. Für jeden Kaminofen, der auf einem brennbaren Fußbodenmaterial betrieben wird, sind diese Sicherheitsplatten aus nicht brennbarem Material verpflichtend vorgeschrieben. Brennbare Fußbodenmaterialien sind zum Beispiel Holz, Laminat, PVC oder Teppich. Die Bodenplatte muss den Grundriss des Kaminofens vorne um mindestens 50 cm und seitlich um mindestens 30 cm überragen.
Anforderungen bei HASE
Der Kaminofen muss nicht zwingend auf einer großen Bodenplatte stehen, unter bestimmten Voraussetzungen können auch die deutlich kleineren Vorlegebodenplatten vor den Kaminofen platziert werden. Bei der Sicherheitsprüfung für Kaminöfen werden auch die Bodentemperaturen unterhalb des Kaminofens ermittelt. Liegt dieser Wert unter 65 K bzw. 85°C, dürfen Vorlegebodenplatten eingesetzt werden. Bei HASE besteht keine Brandgefahr durch die Temperaturabgabe unterhalb des Kaminofens. Die Anforderung an eine Funkenschutzplatte wird durch Vorlege-Bodenplatten, die mit der Kontur des Ofens abschließen, uneingeschränkt erfüllt. Bei Kaminöfen mit Drehfunktion ist diese zu blockieren (bitte schauen Sie hierzu in die Bedienungsanleitung).
Bei Kaminöfen mit offenem Grundriss (Stellfüße) ist eine durchgängige Bodenplatte unter dem Kaminofen notwendig. Wir verweisen hierbei auf einen Auszug der Musterfeuerungsverordnung § 4 Absatz 8 und der DIN 18896: 2003-04, technische Regeln für die Installation und den Betrieb von Feuerstätten für feste Brennstoffe: (8) „Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.“